Am ersten Werktag des Jahres bucht die Bank bei vielen Fondsanlegern Steuer ab, ohne dass ein einziger Anteil verkauft wurde. Für 2026 fällt dieser Betrag höher aus als im Vorjahr, weil der maßgebliche Basiszins gestiegen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale mit Schreiben vom 13. Januar 2026 auf 3,20 Prozent festgesetzt. Er beruht auf den Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank zum 2. Januar 2026. Im Vorjahr lag er bei 2,53 Prozent.[1]
01Was die Vorabpauschale ist
Die Vorabpauschale ist keine Steuer auf einen Gewinn, den jemand realisiert hat. Sie ist ein pauschal ermittelter Mindestbetrag, der jährlich als Ertrag angesetzt wird, wenn ein Fonds seine Erträge nicht oder nur teilweise ausschüttet.
Der Hintergrund ist die Investmentsteuerreform. Vor 2018 wurden thesaurierte Erträge über die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge erfasst. Seit 2018 übernimmt die Vorabpauschale diese Aufgabe. Ihr Zweck ist es, einen dauerhaften Steuerstundungseffekt zu begrenzen — also zu verhindern, dass Erträge über Jahrzehnte unversteuert im Fonds bleiben.
Sie betrifft damit vor allem thesaurierende Fonds und ETFs. Bei ausschüttenden Fonds mindern die Ausschüttungen die Vorabpauschale; sind sie hoch genug, entfällt sie ganz.
02Die Formel
Die Berechnung steht in § 18 des Investmentsteuergesetzes und läuft in drei Schritten.[2]
- Basisertrag. Rücknahmepreis des Anteils zu Beginn des Kalenderjahres, multipliziert mit dem Basiszins, davon 70 Prozent.
- Abzug der Ausschüttungen. Was der Fonds im Jahr ausgeschüttet hat, wird abgezogen.
- Deckelung auf die Wertsteigerung. Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Kalenderjahr.
Ist der Wert im Jahr gefallen, beträgt die Vorabpauschale null. Verluste werden nicht besteuert.
Aus Basiszins und dem Faktor von 70 Prozent ergibt sich der Prozentsatz, der auf den Jahresanfangswert angewendet wird:
| Jahr | Basiszins | davon 70 Prozent |
|---|---|---|
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % |
| 2026 | 3,20 % | 2,240 % |
Der Zufluss gilt als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres erfolgt.[2] Die Vorabpauschale für 2026 wird also Anfang 2027 steuerlich wirksam und dann von der Bank abgerechnet.
03Die Rechnung für 2026
Ein Beispiel mit runden Zahlen. Ein thesaurierender Aktien-ETF ist zu Jahresbeginn 20.000 Euro wert. Im Laufe des Jahres steigt der Wert auf 22.000 Euro. Ausgeschüttet wird nichts.
03Vorabpauschale bei 20.000 Euro Jahresanfangswert
davon 30 % Teilfreistellung,
steuerpflichtig bleiben 313,60 €
Die Wertsteigerung beträgt 2.000 Euro und liegt damit über dem Basisertrag; die Deckelung greift nicht. Auf den Basisertrag von 448 Euro wird bei einem Aktienfonds die Teilfreistellung von 30 Prozent angewendet.[3] Steuerpflichtig bleiben 313,60 Euro.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Jahresanfangswert | 20.000,00 € |
| Basisertrag, 2,24 % | 448,00 € |
| abzüglich Teilfreistellung 30 % | −134,40 € |
| steuerpflichtige Vorabpauschale | 313,60 € |
| Kapitalertragsteuer 25 % | 78,40 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 4,31 € |
| Summe | 82,71 € |
Zum Vergleich: Mit dem Basiszins des Vorjahres von 2,53 Prozent hätte der Basisertrag bei 354,20 Euro gelegen, die steuerpflichtige Vorabpauschale bei 247,94 Euro. Der höhere Basiszins schlägt also direkt durch.
Wichtig für die spätere Rechnung: Die versteuerte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Es handelt sich um eine Vorverlagerung, nicht um eine zusätzliche Steuer.
04Deckung auf dem Konto
Zwei Punkte entscheiden darüber, ob überhaupt etwas abgebucht wird.
Der Sparerpauschbetrag
Liegt bei der Bank ein ausreichender Freistellungsauftrag vor, wird die Vorabpauschale gegen den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro je Person verrechnet. Im obigen Beispiel wären 313,60 Euro vollständig gedeckt, es würde nichts einbehalten. Wie sich der Freibetrag auf mehrere Banken verteilen lässt, steht hier.
Guthaben auf dem Verrechnungskonto
Ist der Freibetrag ausgeschöpft, zieht die Bank die Steuer ein. Da kein Anteil verkauft wurde, fehlt der Gegenwert; die Belastung erfolgt über das Verrechnungs- oder Referenzkonto. Ist dort kein Guthaben vorhanden, meldet die Bank den Betrag an das Finanzamt, und er wird im Rahmen der Veranlagung erhoben. Manche Institute weisen im Dezember auf den zu erwartenden Betrag hin.
Für die Jahresplanung reicht deshalb eine einfache Faustzahl: rund 2,24 Prozent des Jahresanfangswerts als Basisertrag, davon bei Aktienfonds 70 Prozent steuerpflichtig, darauf rund 26,375 Prozent Steuer — soweit der Sparerpauschbetrag nicht mehr greift und der Fonds im Jahr überhaupt an Wert gewonnen hat.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG, Basiszins zum 2. Januar 2026. Grundlage für 3,20 Prozent für 2026 und 2,53 Prozent für 2025.
- Gesetze im Internet: § 18 Investmentsteuergesetz, Berechnung der Vorabpauschale, Faktor von 70 Prozent, Deckelung auf die Wertsteigerung und Zuflusszeitpunkt.
- Gesetze im Internet: § 20 Investmentsteuergesetz, Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds im Privatvermögen.
- Gesetze im Internet: § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz, Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.