Kapitalerträge bleiben bis 1.000 Euro im Jahr steuerfrei. Der Betrag steht jeder Person zu, unabhängig davon, bei wie vielen Banken sie ein Konto hat. Automatisch wirkt er trotzdem nirgends.
Der Sparerpauschbetrag ist in § 20 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Er beträgt 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden.[1] Bis zu dieser Höhe bleiben Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale steuerfrei.
01Der Betrag
Oberhalb des Pauschbetrags greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, dazu der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent.
Der tatsächliche Werbungskostenabzug ist bei Kapitalerträgen ausgeschlossen; der Pauschbetrag tritt an seine Stelle. Depotgebühren oder Transaktionskosten lassen sich also nicht zusätzlich geltend machen.
02Warum der Auftrag zählt
Hier liegt der praktische Kern. Eine Bank darf nur dann auf den Steuerabzug verzichten, wenn ihr ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne diesen Auftrag führt sie die Steuer ab dem ersten Euro Ertrag ab — auch dann, wenn die Kundin insgesamt weit unter 1.000 Euro liegt.
Zugleich gilt eine Obergrenze: Alle Freistellungsaufträge einer Person zusammen dürfen 1.000 Euro nicht übersteigen, bei zusammen veranlagten Paaren 2.000 Euro.[1] Die Banken melden die verwendeten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern, sodass eine Überschreitung auffällt.
Ein einziger Auftrag über 1.000 Euro bei Bank A hilft bei Bank B nicht. Bank B behält ein, obwohl der Freibetrag rechnerisch offen ist.
Das ist die typische Konstellation: ein Tagesgeldkonto bei der Hausbank, ein Depot beim Neobroker, ein alter Sparvertrag bei einer dritten Bank. Der Freistellungsauftrag liegt bei der Hausbank, die dort anfallenden Zinsen schöpfen ihn aber nur zu einem Bruchteil aus. Beim Broker fällt zugleich die Vorabpauschale an — und wird versteuert.
03Richtig aufteilen
Die Aufteilung folgt der Erwartung an die Erträge, nicht der Höhe der Anlagen. Eine grobe Reihenfolge:
- Erträge je Bank schätzen. Zinsen aus Tages- und Festgeld, erwartete Ausschüttungen, geplante Verkäufe und die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds.
- Dort zuerst zuteilen, wo Erträge sicher anfallen. Zinsen auf Tagesgeld sind planbar, Kursgewinne nicht.
- Puffer beim Depot lassen. Die Vorabpauschale wird Anfang des Folgejahres abgerechnet und trifft sonst unvorbereitet.
- Summe prüfen. Alle Aufträge zusammen dürfen 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro nicht übersteigen.
- Einmal im Jahr nachziehen. Freistellungsaufträge lassen sich in aller Regel jederzeit ändern.
| Institut | erwartete Erträge | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Tagesgeld, Hausbank | ca. 300 € | 350 € |
| Depot mit thesaurierendem ETF | ca. 450 € | 550 € |
| Altes Sparbuch | ca. 40 € | 100 € |
| Summe | ca. 790 € | 1.000 € |
Die Beträge in der rechten Spalte liegen bewusst etwas über den Schätzungen, weil die Summe ohnehin nur einmal ausgeschöpft werden kann und ein zu knapper Auftrag sofort zum Steuerabzug führt.
Ehepaare
Zusammen veranlagte Paare können gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Das hat einen praktischen Vorteil: Der gemeinsame Betrag von 2.000 Euro wird über beide Personen hinweg verrechnet. Wer nur ein Einzeldepot hat und dort hohe Erträge erzielt, kann so den nicht genutzten Teil des Partners mitnutzen — vorausgesetzt, die Bank führt ein Gemeinschaftskonto oder akzeptiert einen gemeinsamen Auftrag.
04Wenn es zu spät ist
Wurde zu viel einbehalten, ist der Betrag nicht verloren. Er lässt sich über die Einkommensteuererklärung zurückholen, indem die Kapitalerträge in der Anlage KAP erklärt und die Steuerbescheinigungen der Banken beigefügt werden. Das Finanzamt berücksichtigt den Sparerpauschbetrag dann übergreifend und erstattet die zu viel gezahlte Steuer.
Zwei weitere Wege sind je nach Situation relevant:
- Nichtveranlagungsbescheinigung. Wer mit seinem gesamten Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und sie der Bank vorlegen. Dann unterbleibt der Steuerabzug vollständig, unabhängig vom Sparerpauschbetrag.
- Verlustbescheinigung. Wer bei mehreren Banken Gewinne und Verluste hat, kann sie nur über die Steuererklärung zusammenführen. Dafür ist bei der Bank mit den Verlusten eine Verlustbescheinigung nötig; sie muss bis zum 15. Dezember des Jahres beantragt werden.
Die Ordnung des Freistellungsauftrags ist damit vor allem eine Frage des Zeitpunkts. Vor dem Jahreswechsel kostet sie zehn Minuten. Danach kostet sie eine Steuererklärung. Warum die Vorabpauschale den Freibetrag oft unbemerkt aufbraucht, steht hier.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz, Sparerpauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro und Ausschluss des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.
- Gesetze im Internet: § 44a Einkommensteuergesetz, Freistellungsauftrag, Höchstbetrag und Nichtveranlagungsbescheinigung.
- Gesetze im Internet: § 43a Einkommensteuergesetz, Verlustverrechnung und Verlustbescheinigung mit Frist zum 15. Dezember.
- Gesetze im Internet: § 32d Einkommensteuergesetz, gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte von 25 Prozent.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.