Wer einen Aktienfonds im Privatvermögen hält, versteuert nur 70 Prozent seiner Erträge. Die übrigen 30 Prozent bleiben steuerfrei. Das ist kein Vorteil, den man beantragen müsste — aber auch keiner, den es geschenkt gibt.
Die Regelung heißt Teilfreistellung und steht in § 20 des Investmentsteuergesetzes.[1] Sie greift bei Ausschüttungen, bei der Vorabpauschale und bei Gewinnen aus dem Verkauf von Fondsanteilen.
01Warum es sie gibt
Bis 2017 galt für Investmentfonds das Transparenzprinzip: Der Fonds selbst zahlte auf inländische Erträge im Ergebnis keine Steuer, besteuert wurde beim Anleger. Seit der Investmentsteuerreform 2018 ist das anders. Fonds zahlen auf bestimmte inländische Erträge — insbesondere auf deutsche Dividenden und inländische Immobilienerträge — Körperschaftsteuer auf Fondsebene.
Damit dieselben Erträge nicht zweimal belastet werden, bleibt beim Anleger ein pauschaler Anteil steuerfrei. Die Teilfreistellung ist also ein Ausgleich, kein Förderinstrument. Sie fällt umso höher aus, je stärker die Vorbelastung auf Fondsebene typischerweise ist.
02Die Sätze
Für Anlegerinnen und Anleger, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, gelten folgende Sätze.[1]
| Fondsart | Voraussetzung | steuerfrei |
|---|---|---|
| Aktienfonds | mindestens 51 % Kapitalbeteiligungen | 30 % |
| Mischfonds | mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen | 15 % |
| Immobilienfonds | mindestens 51 % Immobilien und Immobiliengesellschaften | 60 % |
| Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt | mindestens 51 % ausländische Immobilien | 80 % |
| Sonstige Fonds, etwa reine Renten-ETFs | — | 0 % |
Im Betriebsvermögen gelten abweichende, teilweise höhere Sätze. Für die private Geldanlage ist die erste Spalte maßgeblich.
03Die Aktienquote entscheidet
Ob ein Fonds als Aktienfonds gilt, entscheidet sich nicht danach, wie er heißt oder wie er tatsächlich investiert ist, sondern danach, was in seinen Anlagebedingungen steht. Dort muss verbindlich festgelegt sein, dass fortlaufend mindestens der genannte Anteil in Kapitalbeteiligungen angelegt wird.
Ein Fonds, der faktisch zu 60 Prozent in Aktien investiert, sich in seinen Anlagebedingungen aber nicht auf mindestens 51 Prozent festlegt, ist kein Aktienfonds im Sinne des Gesetzes.
Für die Praxis heißt das: Die Teilfreistellung steht nicht im Marketingmaterial, sondern im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen. Die depotführende Bank kennt die Einstufung in aller Regel und wendet sie beim Steuerabzug automatisch an. Sichtbar wird sie in der Jahressteuerbescheinigung, die die steuerfrei gestellten Beträge gesondert ausweist.
Zwei Stolperstellen sind bekannt. Erstens können Fonds ihre Anlagebedingungen ändern; die Einstufung kann dann wechseln. Zweitens fehlt bei manchen ausländischen Fonds auf ausländischen Depots die automatische Anwendung, sodass die Teilfreistellung erst über die Steuererklärung geltend gemacht wird.
04Was das ausmacht
Rechnerisch senkt die Teilfreistellung den effektiven Steuersatz. Ohne Kirchensteuer beträgt die Belastung auf Kapitalerträge 26,375 Prozent — 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf.
04Effektive Belastung bei 1.000 Euro Ertrag
Bei einem Aktienfonds sind von 1.000 Euro Ertrag 700 Euro steuerpflichtig. Darauf entfallen 26,375 Prozent, also 184,63 Euro. Das entspricht einer effektiven Belastung von 18,46 Prozent statt 26,375 Prozent. Bei einem Mischfonds mit 15 Prozent Teilfreistellung sind es 224,19 Euro oder 22,42 Prozent.
Die Teilfreistellung wird dabei vor dem Sparerpauschbetrag angewendet. Erst wird der steuerfreie Anteil abgezogen, dann wird der verbleibende Betrag gegen den Freibetrag von 1.000 Euro gerechnet.[2] Praktisch bedeutet das: Der Sparerpauschbetrag reicht bei einem Aktienfonds für einen höheren Bruttoertrag als bei einem Rentenfonds — nämlich für rund 1.428 Euro statt für 1.000 Euro.
Dasselbe gilt für die Vorabpauschale, die ebenfalls um die Teilfreistellung gekürzt wird, bevor Steuer anfällt. Wie sich das im Januar auswirkt, steht hier. Und wie der Freibetrag auf mehrere Banken verteilt wird, hier.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 20 Investmentsteuergesetz, Teilfreistellungssätze für Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds.
- Gesetze im Internet: § 2 Investmentsteuergesetz, Begriffsbestimmungen zu Aktienfonds, Mischfonds und Kapitalbeteiligungsquote in den Anlagebedingungen.
- Gesetze im Internet: § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz, Sparerpauschbetrag.
- Gesetze im Internet: § 18 Investmentsteuergesetz, Vorabpauschale.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.