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Ehepaar Anfang siebzig sitzt am Küchentisch und liest gemeinsam ein Schreiben Rente

Die Zahl auf dem Rentenbescheid ist brutto

Der Rentenfreibetrag wird einmal in Euro festgeschrieben und steigt danach nicht mehr mit.

Rente 14.08.2026 Redaktion Reinvest Holding 7 Minuten

Auf dem Rentenbescheid steht eine Zahl, und sie wirkt endgültig. Sie ist es nicht. Zwischen dieser Zahl und dem Betrag auf dem Konto liegen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und danach kommt in vielen Fällen noch die Einkommensteuer.

Die Reihenfolge ist dabei wichtig: Erst werden die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, dann folgt gegebenenfalls die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung. Die Rentenversicherung behält keine Lohnsteuer ein — anders als ein Arbeitgeber. Wer steuerpflichtig ist, klärt das mit dem Finanzamt.

01Die Beiträge

Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt auf die gesetzliche Rente den halben allgemeinen Beitragssatz, also 7,3 Prozent, sowie den halben Zusatzbeitrag der eigenen Kasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2026 bei 2,9 Prozent, der hälftige Anteil damit bei 1,45 Prozent; die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger.[2]

Bei der Pflegeversicherung ist das anders: Diesen Beitrag tragen Rentnerinnen und Rentner allein. Er beträgt 2026 3,6 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent.[2]

Beispielrechnung für eine gesetzliche Bruttorente von 1.500 Euro im Monat, 2026
PositionSatzBetrag
Krankenversicherung, hälftiger allgemeiner Satz7,30 %109,50 €
Zusatzbeitrag, hälftig, Durchschnitt 20261,45 %21,75 €
Pflegeversicherung, allein getragen, mit Kind3,60 %54,00 €
Summe der Beiträge12,35 %185,25 €
Auszahlung vor Steuer1.314,75 €

Für Kinderlose ab 23 Jahren steigt der Pflegebeitrag auf 4,2 Prozent, die Summe damit auf 12,95 Prozent oder 194,25 Euro; es bleiben 1.305,75 Euro. Wer bei einer Kasse mit über- oder unterdurchschnittlichem Zusatzbeitrag versichert ist, kommt auf andere Werte. Für privat Versicherte gelten eigene Regeln, ebenso für Versorgungsbezüge und für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken.

02Der Besteuerungsanteil

Die gesetzliche Rente ist nicht in voller Höhe steuerpflichtig, aber der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent versteuern; die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei.[1]

Der Anteil steigt mit jedem Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 erstmals Rente bezieht, versteuert sie zu 100 Prozent.[1] Für Bestandsrenten ändert sich dadurch nichts: Ihr einmal festgesetzter steuerfreier Betrag bleibt bestehen.

Steuerpflichtiger Anteil nach Jahr des Rentenbeginns
Rentenbeginnsteuerpflichtigsteuerfrei
202483,0 %17,0 %
202583,5 %16,5 %
202684,0 %16,0 %
2058 und später100 %0 %

Steuerpflichtig heißt nicht automatisch steuerbelastet. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, entscheidet sich erst nach weiteren Abzügen und im Vergleich mit dem Grundfreibetrag, der 2026 bei 12.348 Euro liegt.[4]

Abgezogen werden unter anderem der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten von 102 Euro nach § 9a EStG sowie die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben.[3] Bei einer Bruttorente von 18.000 Euro im Jahr liegt der steuerpflichtige Teil bei 15.120 Euro; nach diesen Abzügen bewegt sich das Ergebnis in der Größenordnung des Grundfreibetrags. Ob am Ende Steuer entsteht, hängt deshalb spürbar von weiteren Einkünften ab — von Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder der Rente des Ehepartners.

03Der eingefrorene Freibetrag

Der wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt betrifft den Rentenfreibetrag. Er wird einmal als fester Eurobetrag ermittelt und bleibt in den Folgejahren unverändert.[1]

Der Freibetrag ist ein Eurobetrag, kein Prozentsatz. Er wächst nicht mit den Rentenerhöhungen mit.

Ein Beispiel macht die Folge deutlich. Wer 2026 mit 18.000 Euro Jahresrente beginnt, hat einen Rentenfreibetrag von 16 Prozent, also 2.880 Euro. Steigt die Rente in späteren Jahren auf 20.000 Euro, bleibt der Freibetrag bei 2.880 Euro. Der steuerpflichtige Teil beträgt dann nicht mehr 84, sondern rund 85,6 Prozent — obwohl sich an der Regel nichts geändert hat.

Jede Rentenerhöhung ist damit in voller Höhe steuerpflichtig. Das ist der Grund, warum Rentnerinnen und Rentner nach einigen Jahren erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen, ohne dass sich in ihrem Leben etwas verändert hätte.

04Die Erhöhung im Juli

Zum 1. Juli 2026 sind die Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.[5]

Für die Bruttorente ist das eine gute Nachricht. Für die Nettobetrachtung gilt der Vorbehalt aus dem vorigen Abschnitt: Die Erhöhung erhöht die Beitragsbemessungsgrundlage für Kranken- und Pflegeversicherung, und sie ist steuerlich in voller Höhe relevant, weil der Rentenfreibetrag festgeschrieben bleibt.

Wer wissen will, wo er steht, braucht drei Angaben: das Jahr des Rentenbeginns, die Bruttojahresrente des ersten vollen Rentenjahres und die aktuelle Bruttorente. Aus dem ersten Wert folgt der Prozentsatz, aus dem zweiten der eingefrorene Freibetrag in Euro, und aus dem dritten der heute steuerpflichtige Anteil. Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, rechnet zusätzlich mit der Aktivrente.

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Besteuerung der Rente. Grundlage für den Besteuerungsanteil von 84 Prozent bei Rentenbeginn 2026, den festgeschriebenen Rentenfreibetrag und den Anstieg um 0,5 Prozentpunkte je Jahrgang.
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 und Beitragssatz der Pflegeversicherung.
  3. Gesetze im Internet: § 9a Einkommensteuergesetz, Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bei Renteneinkünften.
  4. Gesetze im Internet: § 32a Einkommensteuergesetz, Grundfreibetrag 2026.
  5. Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026, Erhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 und aktueller Rentenwert.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.

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