Zum Inhalt springen
Anzeige · Informationsangebot der REInvest Holding OÜ · keine Anlage- oder Steuerberatung Stand 29.08.2026 Newsletter kostenfrei
Frau Mitte sechzig arbeitet konzentriert an einem Arbeitsplatz in einer Werkstatt Rente

Zweitausend Euro steuerfrei. Elf Prozent gehen trotzdem ab.

Die Aktivrente gilt seit dem 1. Januar 2026 und setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus.

Rente 25.08.2026 Redaktion Reinvest Holding 8 Minuten

Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Steuerfrei ist dabei nicht dasselbe wie abgabenfrei.

Die Regelung heißt Aktivrente. Sie ist in den Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen beschrieben und richtet sich an eine klar umrissene Gruppe: an Menschen, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und trotzdem in einer begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleiben.[1]

In den Personalabteilungen beginnen damit die Fragen, und sie drehen sich fast alle um denselben Punkt: Was kommt von den 2.000 Euro tatsächlich an?

01Was seit Januar gilt

Das Bundesfinanzministerium beschreibt die Aktivrente als Steuerbefreiung für Arbeitslohn bis zu einer monatlichen Höhe von 2.000 Euro. Wer die Voraussetzungen erfüllt, zahlt auf diesen Teil des Entgelts keine Lohnsteuer.[1] Damit ist die Regelung deutlich weitreichender als die üblichen Freibeträge, die sich meist nur auf die Bemessungsgrundlage auswirken.

Entscheidend ist aber der Satz, den das Ministerium in denselben Fragen und Antworten ausdrücklich hinzufügt: Die Aktivrente hebt die Sozialversicherungspflicht nicht auf.[1] Beiträge können also weiterhin anfallen. Genau diese Unterscheidung geht in der Diskussion regelmäßig verloren.

Steuerfrei bedeutet: keine Lohnsteuer auf diesen Teil des Entgelts. Abgabenfrei bedeutet: gar keine Abzüge. Die Aktivrente ist das erste, nicht das zweite.

02Die Rechnung

Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt davon ab, welche Zweige der Sozialversicherung im Einzelfall greifen. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich die Sätze für 2026 aber genau benennen. Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent und wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten geteilt, auf die Beschäftigten entfallen also 7,3 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2026 bei 2,9 Prozent, wovon Beschäftigte 1,45 Prozent tragen.[2]

In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent, der Arbeitnehmeranteil also 1,8 Prozent. Für Kinderlose ab 23 Jahren kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu, den die Beschäftigten allein tragen; ihr Anteil liegt dann bei 2,4 Prozent.[2]

02Die Rechnung, kinderlos ab 23

1.777 €
bleiben im Monat

223 Euro gehen an
Kranken- und Pflegekasse

88,85 % 11,15 %

Der Arbeitnehmeranteil summiert sich in diesem Fall auf 11,15 Prozent: 7,3 Prozent Krankenversicherung, 1,45 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag und 2,4 Prozent Pflegeversicherung einschließlich Zuschlag. Von 2.000 Euro sind das 223 Euro, es bleiben 1.777 Euro.

Bei Beschäftigten mit Kindern entfällt der Zuschlag. Der Anteil sinkt dann auf 10,55 Prozent, also 211 Euro, und es bleiben 1.789 Euro. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren sinkt der Pflegebeitrag je Kind um weitere 0,25 Prozentpunkte, bis zu einem Mindestsatz.[2]

Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung 2026, angewendet auf 2.000 Euro
Positionmit Kindkinderlos ab 23
Krankenversicherung, allgemeiner Satz7,30 %7,30 %
Zusatzbeitrag, Durchschnitt 20261,45 %1,45 %
Pflegeversicherung1,80 %2,40 %
Summe10,55 %11,15 %
Abzug von 2.000 €211 €223 €
bleibt1.789 €1.777 €

Diese Rechnung ist ein Modellfall mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Der tatsächliche Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und weicht nach oben oder unten ab; das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin.[2] Welche weiteren Beiträge anfallen, hängt zudem vom Versicherungsstatus ab, der sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in einzelnen Zweigen ändert. Wer es genau wissen will, fragt bei der eigenen Kasse und beim Rentenversicherungsträger nach.

03Die Voraussetzungen

Die Aktivrente ist kein allgemeiner Altersfreibetrag. Nach den offiziellen Fragen und Antworten müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen.[1]

  • Die gesetzliche Regelaltersgrenze muss erreicht sein. Sie liegt je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren.
  • Es muss sich grundsätzlich um eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln.
  • Minijobs fallen nicht darunter. Wer geringfügig beschäftigt bleibt, kann die Steuerbefreiung nach den offiziellen Angaben nicht in Anspruch nehmen.
  • Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen. Die Befreiung wirkt steuerlich, nicht beitragsrechtlich.

Zwei Termine entscheiden im Einzelfall darüber, ob und ab wann die Regelung greift: der Zeitpunkt, zu dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, und der Beginn beziehungsweise die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

04Wer ausgenommen bleibt

Nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es schon an einer begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fehlt. Wer selbständig tätig ist, wer als Beamtin oder Beamter im Ruhestand steht oder wer eine Rente vor der Regelaltersgrenze bezieht und daneben arbeitet, erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Ebenfalls wichtig für die Haushaltsrechnung: Der Betrag von 2.000 Euro ist ein Monatswert und gilt je Person. Ein Ehepaar, bei dem beide nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und die Voraussetzungen erfüllen, rechnet zweimal — nicht einmal für den Haushalt.

Und schließlich gilt auch hier, was für jede Steuerbefreiung gilt: Sie zeigt sich in der Lohnabrechnung, nicht auf einem gesonderten Bescheid. Wer prüfen will, ob der Arbeitgeber die Befreiung angewendet hat, schaut auf die Abrechnung und vergleicht die ausgewiesene Lohnsteuer mit dem Vormonat. Wie sich Renteneinkünfte davon unterscheiden, steht hier.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Aktivrente. Grundlage für den Betrag von 2.000 Euro, die Voraussetzungen, den Ausschluss von Minijobs und den Hinweis, dass die Sozialversicherungspflicht bestehen bleibt.
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026 und Beitragssatz der Pflegeversicherung einschließlich Zuschlag für Kinderlose.
  3. Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.

Gedruckte Ausgabe des Newsletters mit einer nachgerechneten Zahl

Kostenfrei · donnerstags · eine Seite

Jede Woche eine Zahl, nachgerechnet und eingeordnet.

Was sich bei Steuern, Rente, Anlage und Immobilien tatsächlich geändert hat
Jede Angabe mit Quelle, Paragraf und Datum
Abmeldung mit einem Klick, in jeder E-Mail

Wir verwenden Ihre Adresse ausschließlich für den Versand dieses Newsletters und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Anmeldung ist freiwillig; alle Beiträge bleiben ohne sie vollständig lesbar.