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Zwei Personen besprechen in einem Büro Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge Rente

Der Zuschuss zur Betriebsrente ist Pflicht. Seine Höhe nicht.

Der gesetzliche Zuschuss gilt seit 2019 für neue und seit 2022 auch für bestehende Entgeltumwandlungen.

Rente 07.08.2026 Redaktion Reinvest Holding 6 Minuten

Wer einen Teil seines Bruttogehalts in eine Betriebsrente umwandelt, hat Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Das Betriebsrentengesetz nennt 15 Prozent. Es nennt sie aber nicht bedingungslos.

Die Regelung steht in § 1a Absatz 1a des Betriebsrentengesetzes. Danach muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten — soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.[1]

Genau in diesem Wort liegt der Unterschied zwischen dem, was viele erwarten, und dem, was auf der Abrechnung landet.

01Die gesetzliche Pflicht

Die Pflicht gilt für Entgeltumwandlungen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Für Vereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, besteht sie seit Beginn. Für Vereinbarungen, die vorher geschlossen wurden, gilt sie seit dem 1. Januar 2022.[1]

Der Grund für die Regelung ist einfach: Bei einer Entgeltumwandlung sinkt das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Damit sinken auch die Beiträge, die der Arbeitgeber trägt. Diese Ersparnis sollte nicht beim Arbeitgeber verbleiben, sondern der Versorgung der Beschäftigten zugutekommen.

Die 15 Prozent sind dabei eine Pauschale. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, im Einzelfall die exakte Ersparnis auszurechnen. Wer weniger als 15 Prozent spart, muss trotzdem 15 Prozent zahlen, solange er überhaupt spart. Wer mehr spart, muss trotzdem nur 15 Prozent zahlen.

02Das Wort „soweit“

Die Einschränkung greift dort, wo keine Ersparnis entsteht. Der praktisch wichtigste Fall ist ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen. Wer damit ohnehin nur bis zur Grenze verbeitragt wird, senkt durch die Umwandlung die Beitragslast des Arbeitgebers nicht — und der Zuschuss entfällt in dem Umfang, in dem keine Ersparnis eintritt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat für die Kranken- und Pflegeversicherung und bei 8.450 Euro im Monat für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.[2]

Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Versicherungszweigmonatlichjährlich
Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400 €

Daraus folgt eine Zwischenlage, die häufig übersehen wird: Wer zwischen den beiden Grenzen verdient, spart dem Arbeitgeber nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge, nicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss kann dann anteilig geringer ausfallen. Was im Einzelfall gilt, steht in der Versorgungsordnung oder in der Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Wer prüfen will, ob der Zuschuss fließt, sucht auf der Gehaltsabrechnung nach zwei Zeilen: dem umgewandelten Betrag und dem Arbeitgeberzuschuss. Fehlt die zweite, ist eine Nachfrage angebracht.

03Der Tarifvorbehalt

Der zweite Vorbehalt steht an anderer Stelle im selben Gesetz. Nach § 19 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes kann von der Zuschussregelung in einem Tarifvertrag abgewichen werden.[1] Diese Abweichung ist nicht auf Verbesserungen beschränkt: Ein Tarifvertrag darf auch eine niedrigere Zuschusshöhe vorsehen oder den Zuschuss anders ausgestalten.

Für tarifgebundene Beschäftigte ist deshalb nicht das Gesetz die erste Adresse, sondern der einschlägige Tarifvertrag. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können die tarifliche Regelung außerdem in Arbeitsverträgen in Bezug nehmen; auch dann gilt sie.

Was zu prüfen ist

  • Gibt es überhaupt eine Entgeltumwandlung, und in welcher Höhe?
  • Weist die Abrechnung einen gesonderten Arbeitgeberzuschuss aus?
  • Liegt das Entgelt oberhalb einer der beiden Beitragsbemessungsgrenzen?
  • Gilt ein Tarifvertrag, und was regelt er zur Entgeltumwandlung?
  • Wann wurde die Vereinbarung geschlossen — vor oder nach dem 1. Januar 2019?

04Grenzen und Auszahlung

Für die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Einzahlung gelten eigene Grenzen. Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nach § 3 Nummer 63 des Einkommensteuergesetzes bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei.[3] Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur bis zu 4 Prozent dieser Grenze.

04Die beiden Grenzen 2026

8.112 €
im Jahr steuerfrei, das sind 8 % von 101.400 €
4.056 €
davon beitragsfrei, das sind 4 %

Monatlich entspricht das 676 Euro steuerfrei und 338 Euro beitragsfrei. Wer mehr umwandelt, bleibt im Rahmen der 8 Prozent steuerfrei, zahlt auf den Teil oberhalb von 4 Prozent aber Sozialversicherungsbeiträge.

Und schließlich der Punkt, der die Rechnung erst vollständig macht: In der Auszahlungsphase ist die Betriebsrente steuerpflichtig, und auf sie fallen als Versorgungsbezug Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Für die Krankenversicherung gilt dabei ein monatlicher Freibetrag, der jährlich angepasst wird; in der Pflegeversicherung wirkt der entsprechende Betrag als Freigrenze. Die Entgeltumwandlung verschiebt Steuern und Beiträge also in erheblichem Umfang in die Zukunft, statt sie zu beseitigen. Wie sich das mit der gesetzlichen Rente überlagert, steht hier.

Quellen

  1. Gesetze im Internet: § 1a Betriebsrentengesetz, Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent, sowie § 19 Betriebsrentengesetz zum Tarifvorbehalt und § 26a Betriebsrentengesetz zur Geltung für Altvereinbarungen ab 2022.
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, Beitragsbemessungsgrenzen.
  3. Gesetze im Internet: § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz, Steuerfreiheit von Beiträgen bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.

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