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Berufspendlerin wartet morgens auf einem Bahnsteig einer deutschen Regionalbahn Steuern

Achtunddreißig Cent ab dem ersten Kilometer. Ausgezahlt wird davon nichts.

Seit 2026 gilt der Satz von 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer.

Steuern 20.08.2026 Redaktion Reinvest Holding 7 Minuten

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale 38 Cent je Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer. Für Pendler mit kurzem Arbeitsweg ist das die spürbarste Änderung des Jahres. Ausgezahlt wird davon trotzdem nichts.

Bis einschließlich 2025 galt eine gestaffelte Regel: 30 Cent für die ersten 20 Entfernungskilometer, 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Wer nah am Arbeitsplatz wohnte, profitierte von der höheren Stufe nie. Diese Staffel ist entfallen; das Bundesministerium der Finanzen führt die Vereinheitlichung in seiner Übersicht der Änderungen 2026 auf.[1]

01Was sich geändert hat

Der Unterschied lässt sich in einer Zeile fassen: Für die ersten 20 Kilometer steigt der Satz um 8 Cent. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr sind das je Kilometer 17,60 Euro zusätzlich ansetzbare Werbungskosten.

Das Bundesfinanzministerium nennt dazu eigene Beispiele. Sie gelten jeweils unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.[1]

Beispiele des BMF zur Entfernungspauschale 2026
Arbeitsweg, einfache EntfernungEntfernungspauschale 2026Zusätzlich gegenüber der alten Regel
5 Kilometer418 €88 €
10 Kilometer176 €
20 Kilometer352 €

Ab dem 21. Kilometer ändert sich rechnerisch nichts, weil dort schon vorher 38 Cent galten. Die Neuregelung wirkt also ausschließlich auf den Teil des Arbeitswegs, der innerhalb der ersten 20 Kilometer liegt — und damit bei praktisch allen Pendlern gleich stark, unabhängig davon, wie weit sie darüber hinaus fahren.

02Abzug statt Auszahlung

Hier beginnt das häufigste Missverständnis. Die Entfernungspauschale ist kein Zuschuss und keine Erstattung, sondern ein Werbungskostenabzug. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer und schon gar nicht direkt das Konto.

Wer 352 Euro mehr als Werbungskosten ansetzen kann, bekommt nicht 352 Euro überwiesen. Er versteuert 352 Euro weniger Einkommen.

Wie viel daraus wird, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab, also von dem Satz, mit dem der zuletzt verdiente Euro belastet wird. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht ein zusätzlicher Werbungskostenabzug von 352 Euro einer Steuerersparnis in der Größenordnung von rund 106 Euro; bei einem niedrigeren Grenzsteuersatz entsprechend weniger. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können den Effekt in beide Richtungen leicht verändern.

Sichtbar wird das Ergebnis in aller Regel erst mit der Einkommensteuererklärung. Wer beim Finanzamt einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eintragen lässt, kann den Effekt schon während des Jahres in der monatlichen Abrechnung bemerken. Ohne diesen Eintrag bleibt es bei der Verrechnung im Rahmen der Veranlagung.

03Die Schwelle von 1.230 Euro

Die zweite Einschränkung ist noch wichtiger. Das Einkommensteuergesetz zieht bei Arbeitnehmern einen Pauschbetrag von 1.230 Euro automatisch ab, ganz ohne Nachweis.[2] Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, wirkt jeder weitere Euro.

Für die Entfernungspauschale bedeutet das eine klare Rechnung. Bei 220 Arbeitstagen und 38 Cent je Kilometer erreicht man den Pauschbetrag rechnerisch bei etwa 14,7 Entfernungskilometern:

03Ab wann die Pauschale überhaupt wirkt

≈ 15 km
einfacher Arbeitsweg, bei 220 Arbeitstagen

darunter deckt der Pauschbetrag
die Fahrtkosten meist ab

220 Tage × 15 km × 0,38 Euro ergeben 1.254 Euro und liegen damit knapp über dem Pauschbetrag. Wer neun Kilometer zur Arbeit fährt, kommt auf 752 Euro und bleibt deutlich darunter — die höhere Pauschale ändert für diese Person steuerlich nichts, solange keine weiteren Werbungskosten hinzukommen.

Weitere Werbungskosten können den Ausschlag geben: Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungskosten oder ein häusliches Arbeitszimmer, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Erst die Summe entscheidet. Warum das Belegesammeln unterhalb dieser Schwelle folgenlos bleibt, steht hier.

04Die Regeln im Detail

Drei Punkte werden regelmäßig falsch angesetzt.

Entfernung, nicht gefahrene Kilometer

Angesetzt wird die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Summe von Hin- und Rückweg. Wer täglich zweimal zwölf Kilometer fährt, setzt zwölf Kilometer an, nicht 24.

Nur tatsächliche Arbeitstage

Maßgeblich sind die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Urlaub, Krankheit und Tage im Homeoffice zählen nicht mit. Wer zwei Tage in der Woche zu Hause arbeitet, kommt nicht auf 220, sondern eher auf 130 bis 140 Fahrten im Jahr — was die obige Schwelle entsprechend nach oben verschiebt.

Verkehrsmittel spielt keine Rolle

Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, ob jemand mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Bus oder zu Fuß zur Arbeit kommt. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt und dafür tatsächlich mehr bezahlt, kann statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen; auch hier entscheidet der Vergleich der beiden Beträge.

Für die persönliche Einordnung reicht damit eine einfache Reihenfolge: erst die tatsächlichen Arbeitstage zählen, dann die einfache Entfernung mit 0,38 Euro multiplizieren, dann alle übrigen Werbungskosten addieren und die Summe mit 1.230 Euro vergleichen. Erst was darüber liegt, wirkt sich aus.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026. Grundlage für die Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer und die genannten Beispiele.
  2. Gesetze im Internet: § 9a Einkommensteuergesetz, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.
  3. Gesetze im Internet: § 9 Einkommensteuergesetz, Werbungskosten und Entfernungspauschale einschließlich der Maßgeblichkeit der einfachen Entfernung.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.

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