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Frau vergleicht am Schreibtisch zwei Lohnsteuerbescheinigungen aus zwei Jahren Steuern

Der Grundfreibetrag steigt um 252 Euro. Auf dem Konto sind es weniger.

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 nach § 32a EStG 12.348 Euro.

Steuern 17.08.2026 Redaktion Reinvest Holding 6 Minuten

Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Gegenüber 2025 sind das 252 Euro mehr. Was daraus für die eigene Steuerlast folgt, ist weniger geradlinig, als die Zahl vermuten lässt.

Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine tarifliche Einkommensteuer entfällt. Er soll sicherstellen, dass das steuerliche Existenzminimum unbelastet bleibt. Das Einkommensteuergesetz legt den Wert in § 32a fest; für 2026 steht dort ausdrücklich, dass bei einem zu versteuernden Einkommen bis 12.348 Euro keine tarifliche Einkommensteuer anfällt.[2]

01Der Wert für 2026

2025 lag der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro, 2026 sind es 12.348 Euro. Das Bundesministerium der Finanzen führt die Anhebung in seiner Übersicht der Änderungen zum 1. Januar 2026 auf.[1]

Wichtig ist die genaue Bezugsgröße. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf das Bruttogehalt. Zwischen beiden liegen mehrere Rechenschritte: Werbungskosten oder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen und gegebenenfalls Freibeträge für Kinder. Wer 12.348 Euro brutto verdient, hat deshalb ein deutlich niedrigeres zu versteuerndes Einkommen — und wer ein zu versteuerndes Einkommen von 12.348 Euro hat, verdient brutto spürbar mehr.

02Was die Erhöhung bewirkt

Die Erhöhung um 252 Euro bedeutet, dass 252 Euro mehr Einkommen dem Tarif entzogen sind. Was das an Steuer spart, ergibt sich aus dem Satz, der auf diesen Teil des Einkommens sonst angefallen wäre.

Im unteren Bereich des Tarifs, direkt oberhalb des Grundfreibetrags, beginnt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent und steigt von dort an. Wer knapp über dem Freibetrag liegt, spart durch die Anhebung also einen zweistelligen Eurobetrag. Wer deutlich mehr verdient, spart mehr, weil die betroffenen 252 Euro bei ihm mit einem höheren Satz belastet worden wären — aber auch dort bleibt der Betrag weit unter 252 Euro.

Die Erhöhung eines Freibetrags wirkt immer nur mit dem Steuersatz, der auf diesen Teil des Einkommens entfallen wäre. Sie ist nie eine Auszahlung in gleicher Höhe.

Deshalb ist die Frage nach dem Grundfreibetrag allein auch nicht besonders aussagekräftig. Aussagekräftiger sind die vollständigen Musterrechnungen, die das Bundesfinanzministerium für 2026 veröffentlicht hat und die sowohl den höheren Freibetrag als auch die übrigen Tarifänderungen enthalten.[1]

Musterfälle des BMF, Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag
JahresbruttolohnLohnsteuer 2025Lohnsteuer 2026Differenz
30.000 €2.480 €2.406 €−74 €
60.000 €9.945 €9.809 €−136 €
90.000 €20.395 €20.039 €−356 €

Die Musterfälle arbeiten mit festgelegten Annahmen. Ein realer Fall weicht ab, sobald Kirchensteuer, Kinder, eine andere Steuerklasse, Freibeträge oder abweichende Vorsorgeaufwendungen ins Spiel kommen.

03Die kalte Progression

Der Grundfreibetrag ist nicht der einzige verschobene Wert. Zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression wurden 2026 auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst; ausgenommen bleibt der Eckwert der Reichensteuer.[1]

Kalte Progression entsteht, wenn ein nominal höheres Einkommen im Wesentlichen nur die gestiegenen Preise ausgleicht, der progressive Tarif aber trotzdem zu einer höheren durchschnittlichen Steuerbelastung führt. Real bleibt dann weniger übrig, obwohl die Zahl auf dem Vertrag gestiegen ist.

Die Verschiebung der Eckwerte soll diesen Effekt abmildern. Sie ist keine Steuersenkung im eigentlichen Sinn, sondern eine Korrektur, die verhindern soll, dass Inflationsausgleiche steuerlich zu einer Mehrbelastung führen.

Was das für eine Gehaltserhöhung bedeutet

Wer 2026 eine Gehaltserhöhung erhält, sieht die Wirkung beider Effekte gleichzeitig. Der höhere Bruttolohn erhöht die Steuer, die verschobenen Tarifeckwerte senken sie. Welcher Effekt überwiegt, hängt von der Höhe der Erhöhung ab. Genau deshalb lässt sich aus der Differenz zweier Abrechnungen nicht ablesen, wie stark die Tarifänderung allein gewirkt hat.

04Wo die Entlastung endet

Zwei Punkte begrenzen die Entlastung.

Erstens ändert die Tarifanpassung nichts an den Sozialabgaben. Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind für 2026 angehoben worden; bei Einkommen in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenzen kann ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig werden.[3] Das kann einen Teil der steuerlichen Entlastung ausgleichen. Wie beide Effekte zusammenwirken, steht in der Gesamtübersicht.

Zweitens wirkt der Grundfreibetrag nur dort, wo überhaupt Steuer anfällt. Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen ohnehin unter dem Freibetrag liegt, zahlte 2025 keine tarifliche Einkommensteuer und zahlt 2026 ebenfalls keine. Für diese Gruppe ändert die Anhebung rechnerisch nichts.

Für den eigenen Vergleich hilft der Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums, mit dem sich die Lohnsteuer 2026 anhand der eigenen Besteuerungsmerkmale ermitteln lässt. Das Ministerium weist allerdings darauf hin, dass der Rechner kein vollständiger Brutto-Netto-Rechner ist und die Sozialabgaben nicht vollständig als individuelles Netto abbildet.[4]

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026, Grundfreibetrag, Tarifeckwerte und Musterrechnungen.
  2. Gesetze im Internet: § 32a Einkommensteuergesetz, Einkommensteuertarif und Grundfreibetrag 2026.
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.
  4. Bundesministerium der Finanzen: Lohn- und Einkommensteuerrechner.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Es wird keine bestimmte Steuerersparnis, Auszahlung oder Erstattung zugesagt. Die genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern; ob und wie eine Regel im Einzelfall wirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein, die zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Beratung.

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